Aufgrund der Akten erscheint die Annahme der Vorinstanz, die dem Verlustschein zugrundeliegende Forderung sei nach der Konkurseröffnung entstanden, als zweifelhaft. Gegebenenfalls wird die Vorinstanz in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen und insbesondere zu prüfen haben, ob allenfalls nach der Konkurseröffnung bezüglich der vorher entstandenen Schuld eine Neuerung erfolgte; der Verlustschein selbst bewirkte allerdings keine Novation (BGE 86 III 77). Sollte die Auffassung des Rekurrenten zutreffen, wonach die erneut in Betreibung gesetzte Forderung vor der Konkurseröffnung entstand, hat die Vorinstanz einen endgültigen Entscheid im Sinn von Art. 265a Abs. 2 oder 3