BlSchK 52, 1988, Nr. 48). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner aufgrund eines Verlustscheins betrieben wird, welcher zufolge einer Pfändung nach dem Konkurs ausgestellt wurde, sofern die Verlustscheinsforderung aus der Zeit vor dem Konkurs stammt und in diesem nicht eingegeben wurde (SJZ 62, 1966, Nr. 217 S. 348). Aufgrund der Akten erscheint die Annahme der Vorinstanz, die dem Verlustschein zugrundeliegende Forderung sei nach der Konkurseröffnung entstanden, als zweifelhaft.