revZPO der Richter des Betreibungsorts, der sich auch mit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens zu befassen hat. 3. Unter Berücksichtigung der im Betreibungsrecht geltenden Fristen musste die Forderung, für welche ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde, im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Bestand gehabt haben. Sie unterliegt damit im Sinn von Art. 267 SchKG den gleichen Einschränkungen wie die Forderungen, für welche ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde. Dem Schuldner steht mithin die Möglichkeit offen, einer neuerlichen Betreibung die Einrede des mangelnden neuen Vermögens entgegenzuhalten (LGVE 1986 I 43 = BlSchK 52, 1988, Nr. 48).