BlSchK 55, 1991, Nr. 29 S. 105 f.). Diesen Entscheid hat daher entgegen BGE 36 I 321 f. und der sich darauf berufenden Praxis einiger kantonaler Aufsichtsbehörden (vgl. Brügger, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1984-1991, Horw/Luzern 1992, Art. 265 N 2, 12, 14) nicht das Betreibungsamt bzw. - auf Beschwerde hin - die Aufsichtsbehörde zu treffen. Über die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens zu entscheiden hat entsprechend Art. 265a Abs. 1 SchKG i.V.m. § 175 Ziff. 11 revZPO der Richter des Betreibungsorts, der sich auch mit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens zu befassen hat.