Im Zusammenhang mit dem Rechtsvorschlag "kein neues Vermögen" gehört hingegen die Frage, ob die Forderung erst nach der Konkurseröffnung entstand, nicht zu den formellrechtlichen Gründen. Hier geht es vielmehr um Fragen, die in materiell- rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft werden müssen, was die Tätigkeit eines Richters erfordert (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3.A., § 53 Anm. 16 S. 393; BGE 108 III 8, 59 III 126; PKG 1987 Nr. 38; BlSchK 55, 1991, Nr. 29 S. 105 f.).