Der Rechtsvorschlag ist vom Betreibungsamt nur in formeller Hinsicht daraufhin zu prüfen, ob er formgültig erhoben wurde, nicht auch, ob er sachlich begründet ist (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 18 N 26). Solche formellen Gründe stellen etwa die Rechtzeitigkeit oder Formulierung des Rechtsvorschlags dar (Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 74 N 9). Im Zusammenhang mit dem Rechtsvorschlag "kein neues Vermögen" gehört hingegen die Frage, ob die Forderung erst nach der Konkurseröffnung entstand, nicht zu den formellrechtlichen Gründen.