11 revZPO der Bezirksgerichtspräsident. Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsorts Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt. b) Der Rechtsvorschlag ist vom Betreibungsamt nur in formeller Hinsicht daraufhin zu prüfen, ob er formgültig erhoben wurde, nicht auch, ob er sachlich begründet ist (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 18 N 26).