Bei präziseren Hinweisen des Gläubigers hätte bereits das Betreibungsamt den mit der Begründung "kein neues Vermögen" erhobenen Rechtsvorschlag ablehnen können. 2. a) Für den ungedeckt bleibenden Betrag einer im Konkurs eingegebenen Forderung erhält der Gläubiger einen Verlustschein. Gestützt auf ihn kann eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 SchKG). Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurs nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 267 SchKG).