Ohne Prüfung der Vermögenslage des Schuldners bewilligte die Vorinstanz den Rechtsvorschlag mit Bezug auf den Zusatz "kein neues Vermögen" nicht. Sie erwog, die in Betreibung gesetzte Forderung sei nach der Konkurseröffnung über den Rekurrenten entstanden bzw. der Pfändungsverlustschein nach diesem Zeitpunkt ausgestellt worden, weshalb die Einrede des fehlenden neuen Vermögens rechtsmissbräuchlich und der Rechtsvorschlag mit dem entsprechenden Hinweis unzulässig sei. Bei präziseren Hinweisen des Gläubigers hätte bereits das Betreibungsamt den mit der Begründung "kein neues Vermögen" erhobenen Rechtsvorschlag ablehnen können.