RBOG 1997 Nr. 22 Die Zulässigkeit des Rechtsvorschlags "kein neues Vermögen" gegen die in einem Pfändungsverlustschein verurkundete Forderung hat der Richter, nicht das Betreibungsamt zu prüfen Art. 149 SchKG, Art. 265 a SchKG, Art. 267 SchKG 1. Rund einen Monat nach der Konkurseröffnung über den Rekurrenten wurde gegen diesen ein (rechtskräftiger) Pfändungsverlustschein ausgestellt. Gestützt auf diesen hob der Gläubiger die Betreibung an. Der Rekurrent schlug mit der ergänzenden Bemerkung "kein neues Vermögen" Recht vor. Ohne Prüfung der Vermögenslage des Schuldners bewilligte die Vorinstanz den Rechtsvorschlag mit Bezug auf den Zusatz "kein neues Vermögen" nicht.