{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--22_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-22", "Checksum": "0bd77e08821e8819ef1ea70356a3693f"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zulässigkeit des Rechtsvorschlags \"kein neues Vermögen\" gegen die in einem Pfändungsverlustschein verurkundete Forderung hat der Richter, nicht das Betreibungsamt zu prüfen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:31", "Checksum": "56137b1fa63f23529e4ebdcdbbf9cb47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 22\nRegeste:\nDie Zulässigkeit des Rechtsvorschlags \"kein neues Vermögen\" gegen die in einem Pfändungsverlustschein verurkundete Forderung hat der Richter, nicht das Betreibungsamt zu prüfen\n\n\nAufgrund der Akten erscheint die Annahme der Vorinstanz, die dem Verlustschein zugrundeliegende Forderung sei nach der Konkurseröffnung entstanden, als zweifelhaft. Gegebenenfalls wird die Vorinstanz in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen und insbesondere zu prüfen haben, ob allenfalls nach der Konkurseröffnung bezüglich der vorher entstandenen Schuld eine Neuerung erfolgte; der Verlustschein selbst bewirkte allerdings keine Novation (BGE 86 III 77). Sollte die Auffassung des Rekurrenten zutreffen, wonach die erneut in Betreibung gesetzte Forderung vor der Konkurseröffnung entstand, hat die Vorinstanz einen endgültigen Entscheid im Sinn von Art. 265a Abs. 2 oder 3 SchKG über das Vorhandensein neuen Vermögens zu fällen. Die Streitsache ist daher zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nRekurskommission, 22. Dezember 1997, BR 97 130"}