Damit ist im vorliegenden Fall der Rechtsvorschlag des Schuldners zu bewilligen. Der Rekurs der Gläubigerin ist indessen insofern zu schützen, als klarzustellen ist, dass ihr Anspruch auf Feststellung des neuen Vermögens nicht verwirkt ist, nachdem ihr die Klagemöglichkeit offensteht. Rekurskommission, 7. April 1997, BR 97 48