Somit muss der Richter, wenn er vom Gläubiger einen Kostenvorschuss einverlangt, damit die Androhung verbinden, für den Fall der Nichtbezahlung des Vorschusses werde davon ausgegangen, beim Schuldner sei kein neues Vermögen vorhanden. Wird der Kostenvorschuss alsdann nicht bezahlt, hat der Richter den Rechtsvorschlag des Schuldners zu bewilligen, womit umgekehrt dem Gläubiger die Möglichkeit bleibt, innert 20 Tagen Klage auf Feststellung des neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 4 SchKG einzureichen. 3. Damit ist im vorliegenden Fall der Rechtsvorschlag des Schuldners zu bewilligen.