SchKG ein zweistufiges Verfahren vorsieht (Siegen/Buschor, Vom alten zum neuen SchKG, Zürich 1997, S. 165), so dass der kantonale Richter ohnehin nicht berechtigt ist, ein Verfahren schon auf der ersten Stufe definitiv zu erledigen. Somit muss der Richter, wenn er vom Gläubiger einen Kostenvorschuss einverlangt, damit die Androhung verbinden, für den Fall der Nichtbezahlung des Vorschusses werde davon ausgegangen, beim Schuldner sei kein neues Vermögen vorhanden.