SchKG klar davon aus, der Richter entscheide über Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags; diese Vorschrift sieht demgemäss eine andere Erledigungsform des Verfahrens nicht vor. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass einerseits bei der von der Vorinstanz gewählten Lösung unklar bleibt, was mit der Betreibung selbst passiert, und dass andererseits Art. 265a SchKG ein zweistufiges Verfahren vorsieht (Siegen/Buschor, Vom alten zum neuen SchKG, Zürich 1997, S. 165), so dass der kantonale Richter ohnehin nicht berechtigt ist, ein Verfahren schon auf der ersten Stufe definitiv zu erledigen.