265a Abs. 4 SchKG sei nur möglich, wenn der Richter über Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags entschieden habe, nicht aber, wenn quasi ein reines Prozessurteil ergangen sei, weil der Gläubiger den Kostenvorschuss nicht leistete. Eine Verwirkung des Anspruchs des Gläubigers auf Feststellung neuen Vermögens in dem Sinn, dass der Gläubiger durch Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht nur im summarischen Verfahren unterliegt, sondern ihm auch noch das beschleunigte Verfahren auf Feststellung neuen Vermögens abgeschnitten wird, vermag indessen schon von der Sache her nicht zu befriedigen. Ausserdem geht Art. 265a Abs. 1-3 SchKG klar davon