Die Rekurrentin bestreitet nicht, den Kostenvorschuss verspätet geleistet zu haben. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung, mit welcher sie die Rekurrentin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, darauf hin, bei nicht fristgerechter Bezahlung werde angenommen, auf einen Entscheid betreffend Feststellung neuen Vermögens werde verzichtet. Folgerichtig entschied sie in der angefochtenen Verfügung, der Anspruch auf eine Feststellung neuen Vermögens sei verwirkt. Dies würde freilich nur unter der Annahme zutreffen, die Klage im beschleunigten Verfahren nach Art. 265a Abs. 4