Die Frist sowohl für die Darlegung der Vermögensverhältnisse als auch für die Leistung des Kostenvorschusses auf je fünf Tage zu bemessen, ist trotz § 69 ZPO, wonach bei Fristansetzungen in der Regel nicht unter zehnTage hinabgegangen werden soll, nicht zu beanstanden: Ob der Rechtsvorschlag bewilligt wird, soll raschmöglichst entschieden werden. d) Die Rekurrentin bestreitet nicht, den Kostenvorschuss verspätet geleistet zu haben.