dass er nunmehr kein dahingehendes Gesuch mehr einzureichen hat, führt aber nicht zu einer Vertauschung der Parteirollen im Rahmen der Betreibung, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast, was das neue Vermögen anbelangt. c) Der Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens wird im summarischen Verfahren gefällt (Art. 25 Ziff. 2 SchKG; § 175 Ziff. 11 revZPO). Die Frist sowohl für die Darlegung der Vermögensverhältnisse als auch für die Leistung des Kostenvorschusses auf je fünf Tage zu bemessen, ist trotz § 69 ZPO, wonach bei Fristansetzungen in der Regel nicht unter zehnTage hinabgegangen werden soll, nicht zu beanstanden: