Vom Gläubiger und nicht vom Schuldner ist der Vorschuss einzuverlangen, weil das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens grundsätzlich von ihm provoziert wurde. Ob der Schuldner über neues Vermögen verfügt, wird zwar heute nicht mehr wie unter der Herrschaft des bis Ende 1996 geltenden SchKG erst dann geprüft, wenn der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellt; dass er nunmehr kein dahingehendes Gesuch mehr einzureichen hat, führt aber nicht zu einer Vertauschung der Parteirollen im Rahmen der Betreibung, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast, was das neue Vermögen anbelangt.