265a Abs. 1 - 3 SchKG). b) Nachdem das Betreibungsamt der Vorinstanz den Rechtsvorschlag des Rekursgegners hatte zukommen lassen, forderte das Gerichtspräsidium einerseits den Schuldner auf, über seine finanzielle Situation Auskunft zu geben, und verlangte andererseits von der Rekurrentin einen Kostenvorschuss. Die Berechtigung hiezu ergibt sich aus Art. 48 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG. Vom Gläubiger und nicht vom Schuldner ist der Vorschuss einzuverlangen, weil das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens grundsätzlich von ihm provoziert wurde.