RBOG 1997 Nr. 21 Im Summarverfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens ist der Gläubiger kostenvorschusspflichtig; Folgen bei Nichtleisten des Vorschusses 1. Der Schuldner wurde gestützt auf einen Konkursverlustschein betrieben, worauf er mit dem Hinweis auf fehlendes neues Vermögen Rechtsvorschlag erhob. Das Gerichtspräsidium forderte die Gläubigerin auf, innert fünf Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten angenommen werde, auf einen Entscheid betreffend Feststellung neuen Vermögens werde verzichtet. Mangels rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses erklärte das Gerichtspräsidium den Anspruch auf Feststellung neuen Vermögens als verwirkt. Die Gläubigerin erhob Rekurs.