SchKG auch nicht zwingend, diesen abweisenden "Zulassungs- oder Eintretensentscheid" des Summarrichters als endgültig zu betrachten; dies gilt lediglich mit Bezug auf Entscheide, die sich materiell über die Begründetheit der Einrede "kein neues Vermögen" äussern. Mithin ist davon auszugehen, dass bei einem Entscheid über die Zulässigkeit des Rechtsvorschlags an sich bezüglich der Rechtsmittel bundesrechtlich keine Regelung besteht. In Anwendung von § 235 Abs. 1 ZPO ist daher eine entsprechende Erledigungsverfügung des Summarrichters mit Rekurs anfechtbar. Rekurskommission, 22. Dezember 1997, BR 97 130