SchKG erneut richterlich überprüfen zu lassen. Entscheidet der Summarrichter hingegen weder in der einen noch in der anderen Richtung, sondern einzig darüber, ob der Schuldner überhaupt berechtigt ist, Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens zu erheben, kann es nicht Sinn und Zweck von Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG sein, wenn sich damit der Richter im ordentlichen (beschleunigten) Verfahren befassen muss. Ausserdem ergibt sich aus Art. 265a Abs. 1 SchKG auch nicht zwingend, diesen abweisenden "Zulassungs- oder Eintretensentscheid" des Summarrichters als endgültig zu betrachten;