265a Abs. 1 SchKG sieht zwar vor, dass der Summarrichter mit Bezug auf die Feststellung neuen Vermögens endgültig entscheidet, womit eine Rechtsmittelmöglichkeit grundsätzlich nicht besteht. Diese Bestimmung kann sich indessen nur auf jene Fälle beziehen, in welchen der Richter entweder im Sinn von Art. 265a Abs. 2 SchKG den Rechtsvorschlag bewilligt oder ihn gemäss Art. 265a Abs. 3 SchKG nicht bewilligt. Alsdann haben die Parteien aber die Möglichkeit, diese Frage in einem ordentlichen Prozess gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG erneut richterlich überprüfen zu lassen.