RBOG 1997 Nr. 20 Gegen Erledigungsverfügungen des Summarrichters, welche weder das Vorhandensein noch das Fehlen neuen Vermögens feststellen, ist der Rekurs zulässig § 175 Ziff. 11 aZPO (TG), § 235 aZPO (TG) 1. Der Rekurrent erhob mit der ergänzenden Bemerkung "kein neues Vermögen" Rechtsvorschlag. Ohne Prüfung der Vermögenslage des Schuldners bewilligte die Vorinstanz den Rechtsvorschlag mit Bezug auf den Zusatz "kein neues Vermögen" nicht, weil die in Betreibung gesetzte Forderung nach der Konkurseröffnung über den Rekurrenten entstanden sei. 2. Art. 265a Abs. 1