soweit indessen entsprechende Bareingänge nach dem Stand des betreffenden Konkursverfahrens voraussichtlich noch auf Monate hinaus weder für Auslagen benötigt würden noch zur Verteilung kämen, müssten sie ohne langes Zuwarten der Depositenanstalt abgeliefert werden, welche sie der in Frage stehenden Konkursmasse gutzuschreiben und gegebenenfalls zu verzinsen habe (BGE 98 III 3). In Anbetracht der raschen Verwendung der vereinnahmten Gelder ist das Vorgehen des Konkursamts, welches die Barbeträge auf dem Postcheck-Konto des Amts beliess, nicht zu beanstanden. Rekurskommission, 28. Juli 1997, BS 97 23