Aus diesem Grund hielt das Bundesgericht im Schreiben vom 30. August 1972 an die oberen kantonalen Aufsichtsbehörden fest, die auf das Postcheck-Konto des Konkursamts erfolgten Einzahlungen unterstünden grundsätzlich nicht den Vorschriften von Art. 9 SchKG und Art. 22 Abs. 1 KOV; soweit indessen entsprechende Bareingänge nach dem Stand des betreffenden Konkursverfahrens voraussichtlich noch auf Monate hinaus weder für Auslagen benötigt würden noch zur Verteilung kämen, müssten sie ohne langes Zuwarten der Depositenanstalt abgeliefert werden, welche sie der in Frage stehenden Konkursmasse gutzuschreiben und gegebenenfalls zu verzinsen habe (BGE 98 III 3).