Auf die zugunsten der Konkursmasse auf das Postcheck-Konto des Amts einbezahlten Beträge kann sie sich offensichtlich nicht beziehen, da Postcheck-Guthaben keinen derartigen Gefahren ausgesetzt sind. In dieser Hinsicht bietet das Postcheck-Konto ebensoviel Sicherheit wie ein Konto der Depositenanstalt (BGE 98 III 2 f.). Aus diesem Grund hielt das Bundesgericht im Schreiben vom 30. August 1972 an die oberen kantonalen Aufsichtsbehörden fest, die auf das Postcheck-Konto des Konkursamts erfolgten Einzahlungen unterstünden grundsätzlich nicht den Vorschriften von Art. 9 SchKG und Art. 22 Abs. 1 KOV;