22 Abs. 1 KOV sind alle erheblichen Bareingänge spätestens am vierten Tag nach dem Eingang der Depositenanstalt zu übergeben, wobei soviel Barschaft zurückbehalten werden darf, als zur Deckung nahe bevorstehender Auslagen erforderlich ist. Diese Bestimmung hat das in die Amtskasse geflossene oder - etwa bei einer Steigerung - vom Beamten persönlich behändigte Bargeld im Auge und bezweckt die Sicherung solcher Mittel vor Diebstahl und Brandschaden. Auf die zugunsten der Konkursmasse auf das Postcheck-Konto des Amts einbezahlten Beträge kann sie sich offensichtlich nicht beziehen, da Postcheck-Guthaben keinen derartigen Gefahren ausgesetzt sind.