Zu Recht wurde daher dem Gläubiger, welcher die Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdeführer beantragt hatte, der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet (vgl. BlSchK 45, 1981, Nr. 13 und 19, 1955, Nr. 6). b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Konkursamt die im Rahmen der Liegenschaftenverwaltung vereinnahmten Geldbeträge nicht der Depositenanstalt im Sinn von Art. 9 SchKG übergab. Gemäss Art. 22 Abs. 1 KOV sind alle erheblichen Bareingänge spätestens am vierten Tag nach dem Eingang der Depositenanstalt zu übergeben, wobei soviel Barschaft zurückbehalten werden darf, als zur Deckung nahe bevorstehender Auslagen erforderlich ist.