Im hier zu beurteilenden Fall verfügte indessen das Konkursamt auf dem Postcheck-Konto über genügend Mittel, welche es ohne weiteres - jedenfalls bis zum Ablauf der Frist für ein allfälliges Begehren der Gläubiger um Durchführung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 2 SchKG) - zur Bezahlung der Verfahrenskosten heranziehen durfte. Zu Recht wurde daher dem Gläubiger, welcher die Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdeführer beantragt hatte, der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet (vgl. BlSchK 45, 1981, Nr. 13 und 19, 1955, Nr. 6).