Dieser Betrachtungsweise steht BGE 102 III 85 ff. nicht entgegen, ging es doch bei jenem Entscheid einzig um die Frage, ob nach Schluss des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 2 SchKG) ein Kostenspruch, der das Massevermögen zur Bezahlung der Konkurskosten verpflichtet, gefällt werden darf. Jene Kostenverfügung wurde als nichtig qualifiziert, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Vermögenssubstrat (Konkursvermögen) mehr vorhanden war. Im hier zu beurteilenden Fall verfügte indessen das Konkursamt auf dem Postcheck-Konto über genügend Mittel, welche es ohne weiteres - jedenfalls bis zum Ablauf der Frist für ein allfälliges Begehren der Gläubiger um Durchführung des Konkursverfahrens (Art.