Nur wenn solche Mittel fehlen und das Beschlagsrecht dahingefallen ist, hat der Gläubiger, welcher den Konkurs veranlasste, die entstandenen Verfahrenskosten selber zu tragen. In diesem Fall kann er sich indessen gleichwohl beim Schuldner schadlos halten, indem er von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihn nach Einstellung des Konkursverfahrens während zwei Jahren auf Pfändung zu betreiben (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Verfügt aber das Konkursamt über rasch verwertbare Vermögenswerte, sind bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 Abs. 1 SchKG) die gesamten Kosten inkl. Gebühren aus jenen Mitteln zu bestreiten. Dieser Betrachtungsweise steht BGE 102 III 85 ff.