diesfalls fehlt es an einem Massevermögen, woraus die Verfahrenskosten bezogen werden könnten. Bis zu jenem Zeitpunkt ist aber das Konkursamt ohne weiteres berechtigt, anfallende Kosten aus dem Massevermögen zu tilgen, soweit hiefür liquide Mittel wie Bargeld oder andere rasch realisierbare Aktiven (Postcheck- und Bankguthaben, fällige Forderungen oder andere Werte) zur Verfügung stehen. Nur wenn solche Mittel fehlen und das Beschlagsrecht dahingefallen ist, hat der Gläubiger, welcher den Konkurs veranlasste, die entstandenen Verfahrenskosten selber zu tragen.