Damit will aber nicht gesagt sein, dass der betreffende Gläubiger für jene Kosten endgültig aufzukommen hat; diese gehen vielmehr grundsätzlich zu Lasten des Schuldners bzw. der Konkursmasse (Art. 262 SchKG; BGE 80 III 83 ff., 52 III 108). Zwar fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger am Vermögen des Gemeinschuldners dahin, sobald das mangels Aktiven eingestellte Konkursverfahren definitiv geschlossen wird (Art. 230 Abs. 1 und 2 SchKG; BGE 102 III 85); diesfalls fehlt es an einem Massevermögen, woraus die Verfahrenskosten bezogen werden könnten.