Der Beschwerdeführer rügt, ihm hätten bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven keine Kosten auferlegt werden dürfen; diese seien vielmehr von jenem Gläubiger zu tragen, welcher die Konkurseröffnung verlangt habe. Zudem hätte das Konkursamt die vereinnahmten Geldbeträge der Depositenanstalt abliefern müssen. 2. a) Richtig ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 169 SchKG, wonach der Gläubiger, welcher das Konkursbegehren stellt, für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen, haftet. Damit will aber nicht gesagt sein, dass der betreffende Gläubiger für jene Kosten endgültig aufzukommen hat;