RBOG 1997 Nr. 19 Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven sind die Verfahrenskosten vom Schuldner zu tragen. Das Konkursamt ist nicht in jedem Fall verpflichtet, Bargeld der Depositenanstalt abzuliefern Art. 22 Abs. 1 KOV, Art. 9 SchKG, Art. 262 SchKG 1. Über den Beschwerdeführer wurde der Konkurs eröffnet. Nachdem das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und definitiv geschlossen worden war, stellte ihm das Konkursamt die Akten sowie eine Abrechnung über den Konkurs zu. Der Beschwerdeführer rügt, ihm hätten bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven keine Kosten auferlegt werden dürfen;