SchKG statuierte Konkursprivileg nicht zusteht. Seine Forderung ist demzufolge in der letzten Gläubigerklasse zu kollozieren. Obergericht, 13. Mai 1997, ZB 97 41 Eine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 19. Dezember 1997 ab, soweit es darauf eintrat.