Mithin steht fest, dass die operative Geschäftsführung der Y AG allein in den Händen des Berufungsklägers lag. Er hatte, was das Geschäft der Gesellschaft anging, volle Entscheidungskompetenz. Das Subordinationsverhältnis des Arbeitnehmers innerhalb des operativen Bereichs kann somit für den Berufungskläger nicht bejaht werden. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Berufungskläger innerhalb der neu gegründeten Y AG die Rolle eines selbständigen Geschäftsführers wahrnahm. Als solcher aber gilt er nicht als privilegierter Arbeitnehmer, weshalb ihm das in Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG statuierte Konkursprivileg nicht zusteht.