Der Umstand, dass die einwöchige Untersuchungshaft, welche der Berufungskläger erstehen musste, "für eine Woche einen praktisch totalen Betriebsausfall verursachte und im übrigen Grund für einen weiteren schlechten Monat war", zeigt schliesslich eindeutig, dass er das Tagesgeschäft in den Händen hielt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieses vom Verwaltungsrat der Y AG geführt worden sein soll, wenn er offensichtlich nicht einmal in der Lage war, zur Überbrückung für die Zeit der Abwesenheit des Berufungsklägers einen Ersatz zu finden. f) Mithin steht fest, dass die operative Geschäftsführung der Y AG allein in den Händen des Berufungsklägers lag.