diese besteht, weil der vom Konkursprivileg erfasste Arbeitnehmer auf die Firmenpolitik und auf den Geschäftsgang seines Arbeitgebers keinen Einfluss nehmen kann, was im Fall des Berufungsklägers gerade nicht zutrifft. e) Der Umstand, dass die einwöchige Untersuchungshaft, welche der Berufungskläger erstehen musste, "für eine Woche einen praktisch totalen Betriebsausfall verursachte und im übrigen Grund für einen weiteren schlechten Monat war", zeigt schliesslich eindeutig, dass er das Tagesgeschäft in den Händen hielt.