d) Ebenfalls kein Kriterium für das vom Berufungskläger behauptete Subordinationsverhältnis ist die von ihm geltend gemachte eigene Mittellosigkeit, weshalb er auf Gedeih und Verderben dem Schicksal der Y AG ausgeliefert gewesen sei. Zweifellos hängt das Einkommen eines Geschäftsführers von der Finanzlage des betreffenden Unternehmens ab. Diese Abhängigkeit entspricht aber nicht jener vom Bundesgericht geforderten Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber; diese besteht, weil der vom Konkursprivileg erfasste Arbeitnehmer auf die Firmenpolitik und auf den Geschäftsgang seines Arbeitgebers keinen Einfluss nehmen kann, was im Fall des Berufungsklägers gerade nicht zutrifft.