In seiner Position hatte er - im Gegensatz zu einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats nahm der Berufungskläger an jeder Verwaltungsratssitzung teil - umfassenden Einblick in die Geschäftsunterlagen. Bereits die Tatsache, dass er als Geschäftsleiter der Y AG für das Akquirieren weiterer Aufträge, für die Administration der Gesellschaft sowie für die Ausführung der Bauaufträge, kurzum für die Betreuung des Geschäfts insgesamt zuständig war, ist ein hinreichender Grund, um die vom Bundesgericht verlangte Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bzw. das geforderte Subordinationsverhältnis zu verneinen. d)