Er hatte "dafür zu sorgen, dass der Auftragsbestand der Gesellschaft erhöht wurde, er hatte für eine einwandfreie Administration zu sorgen, er war verantwortlich für eine sachgerechte Ausführung der der Gesellschaft erteilten Bauaufträge". Diese Kompetenzzuweisung betraf das gesamte operative Geschäft der Y AG. Es ist somit auch aus dieser Sicht eindeutig, dass der Berufungskläger für die unternehmerischen Geschicke der Y AG verantwortlich war. In seiner Position hatte er - im Gegensatz zu einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats nahm der Berufungskläger an jeder Verwaltungsratssitzung teil - umfassenden Einblick in die Geschäftsunterlagen.