Vielmehr betrafen sämtliche Aufträge an ihn das Rechnungswesen und nicht das Tagesgeschäft. Er erhielt namentlich keine Weisungen, die sich auf die Wahl der Vertragspartner der Y AG oder die Annahme von Aufträgen bezogen hätten. c) Die Weisungskompetenz des Verwaltungsrats der Y AG beschlug somit nicht das operative Geschäft. Es wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom Berufungskläger selbst eingeräumt, er sei Geschäftsführer der Y AG gewesen. Er hatte "dafür zu sorgen, dass der Auftragsbestand der Gesellschaft erhöht wurde, er hatte für eine einwandfreie Administration zu sorgen, er war verantwortlich für eine sachgerechte Ausführung der der Gesellschaft erteilten Bauaufträge".