Das Reporting gegenüber dem Verwaltungsrat ist somit kein hinreichendes Indiz für ein Subordinationsverhältnis im operativen Bereich. Es diente vielmehr dem Verwaltungsrat zur Wahrnehmung seiner Verantwortung, da es seine Pflicht ist, relevante Informationen einzuholen, um die in Art. 716a OR festgehaltenen Aufgaben erfüllen zu können. Aus den Protokollen geht auch nicht hervor, dass der Berufungskläger dem Verwaltungsrat Informationen als Grundlage für Entscheidungen geliefert hätte. Vielmehr betrafen sämtliche Aufträge an ihn das Rechnungswesen und nicht das Tagesgeschäft.