Es geht aus den Protokollen zu den einzelnen Sitzungen nicht hervor, dass dem Berufungskläger konkrete, die operative Geschäftsführung betreffende Weisungen erteilt worden wären. Vielmehr wurde er ständig aufgefordert, die Buchhaltung sowie Zwischenbilanzen zu erstellen oder Bestandeserklärungen abzugeben. Solche Aufforderungen des Verwaltungsrats beschlagen die Informationspflichten im Zusammenhang mit der Geschäftsführung und können nicht irgendwelchen Weisungen, die das Tagesgeschäft betreffen, gleichgestellt werden. Das Reporting gegenüber dem Verwaltungsrat ist somit kein hinreichendes Indiz für ein Subordinationsverhältnis im operativen Bereich.