Die Behauptung des Berufungsklägers, ihm seien während der Sitzungen Weisungen erteilt worden, welche ein Subordinationsverhältnis begründen würden, kann nicht nachvollzogen werden. Gegenstand der Verwaltungsratssitzungen war vor allem, Belange des Rechnungswesens der Gesellschaft festzustellen, diese zu diskutieren und allenfalls Beschluss darüber zu fassen, wie ein allfälliger Missstand zu beseitigen wäre. Es geht aus den Protokollen zu den einzelnen Sitzungen nicht hervor, dass dem Berufungskläger konkrete, die operative Geschäftsführung betreffende Weisungen erteilt worden wären.