Es habe während der zahlreich anberaumten Verwaltungsratssitzungen ein ausgeprägtes Reporting stattgefunden, womit er seinen Informationspflichten habe nachkommen müssen. b) Dass praktisch monatlich eine Verwaltungsratssitzung einberufen wurde, ist kein genügender Beweis für das Bestehen eines Subordinationsverhältnisses. Die Behauptung des Berufungsklägers, ihm seien während der Sitzungen Weisungen erteilt worden, welche ein Subordinationsverhältnis begründen würden, kann nicht nachvollzogen werden.